Satzung
§1 Name
Der Verein führt den Namen inner vision e.V. .
Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderungen von Aktivitäten, die eine Verbesserung der Lebensumstände und der Bildungschancen von hilfsbedürftigen Menschen im In- und Ausland ermöglichen sollen. Es werden Projekte und Organisationen und Projekte im In- und Ausland gefördert, aber auch eigene Projekte verwirklicht wie beispielsweise die Durchführung eines Patenschaftenprojekts. Darüber hinaus wird auch die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene unterstützt. Dies können Projekte sein, die die Integration fördern, wie zum Beispiel Sprach- und Kulturtandems. Zudem stellt auch politische Bildung einen Teil der Vereinsarbeit dar, zum Beispiel in Form von Vorträgen und Seminaren.
Ebenfalls wird der Verein, um den Vereinszweck zu verwirklichen, mit gemeinnützigen Organisationen im In- und Ausland kooperieren und auch als Förderverein tätig sein, beispielsweise durch das Sammeln von Spenden für die Errichtung einer Schülerbibliothek einer ausländischen gemeinnützigen Organisation.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, wobei die aktiven Mitglieder an der aktiven Arbeit des Vereins unmittelbar beteiligt sind und die fördernden Mitglieder den Zweck des Vereins unterstützen, aber nicht unmittelbar an der Vereinsarbeit beteiligt sind. Die Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Der Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der über ihn entscheidet. Die Mitgliedschaft erfolgt nach Antragszustimmung und durch Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der bis zum 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
b) durch den Tod,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Aufrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
§5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird in der Mitgliederversammlung bestimmt und ist bis Ende des ersten Quartals für das laufende Jahr zu entrichten.
§6 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Mitglied, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und diese beim Registergericht anzumelden.
In Angelegenheiten, die in dieser Satzung keine Regelung gefunden haben, entscheidet der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen in Textform einberufen.
Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
- Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wobei mindestens drei aktive Mitglieder anwesend sein müssen.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie bei den Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Mitgliedern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung und die Zweckänderung des Vereins müssen 90% der abgegebenen gültigen Stimmen dafür sein.
Die Mitgliederversammlung kann unter Einsatz geeigneter organisatorischer und technischer Maßnahmen auch auf dem Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
Über die Mitgliederversammlungen, die vom vorsitzenden Mitglied geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die sowohl vom schriftführenden als auch vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Tagen schriftlich einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.
§9 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das vorsitzende Mitglied zur Liquidation des Vereins vertretungsberechtigt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation steinschleuder e.V.- Bewegung zur Bewegung (Karl Schott, Reifenstuehlstraße 1, 80469 München), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben hat.
§10 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten des Vereinsmitglieds auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes oder zur Wahrung der rechtlichen Pflichten des Vereins nützlich beziehungsweise erforderlich sind (z.B. zum Zwecke der Ausstellung einer Spendenbescheinigung) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert.
Personenbezogene Daten, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Die aktuelle Datenschutzerklärung des Vereins mit Informationen, welche Informationen unter welchen Bedingungen gespeichert werden, ist auf der Vereinsseite unter http://innervision-ev.org/datenschutz einsehbar oder auf Anfrage beim Verein erhältlich.
§11 Errichtung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.12.2010 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.03.2018 betreffend die Paragraphen 1, 2, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie am 01.03.2022 betreffend die Paragraphen 8 und 11 geändert.